AEB

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Vereinbarungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir, die Winters -Handel GmbH & Co. KG, mit einem Unternehmen i.S.d. § 14 BGB, einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtliches Sondervermögen als Leistungserbringer/ Lieferanten (im Folgenden „Lieferant“) abschließen. 

1.2 Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen des jeweiligen Lieferanten wird hiermit widersprochen; sie sind für uns unverbindlich, sofern wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Besteller im Rahmen der Lieferung auf seine AGB verweist und wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Bestellungen, Vertragsschluss

2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (zB Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang

3.1 Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (zB Beschränkung auf Vorrat).

3.2 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

3.3 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Vreden zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus am genannten Bestimmungsort auf uns über.

3.4 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

4. Liefertermin, Lieferverzug

4.1 Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.

4.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Ziffer 4.4 bleibt unberührt.

4.4 Ist der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

5. Preise, Zahlung

5.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (zB Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

5.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Preis ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

5.4 Wir schulden keine kaufmännischen Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

6. Eigentumssicherung

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Nehmen wir ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

7. Mängel, Gewährleistung, Verjährung

7.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Rechte zu.

7.2 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, zB durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

7.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritte gegen uns auf erstes Anfordern freizustellen und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Rechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

7.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. 

7.5 Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

7.6 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung, wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

8. Produzentenhaftung

8.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8.2 Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/ Sachschaden zu unterhalten.

9. Gerichtsstand, Rechtswahl, Geheimhaltung 

9.1 Ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Vreden. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben von dieser Regelung unberührt.

9.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

9.3 Vertrauliche Informationen übergeben wir auch im Zusammenhang mit Verträgen im Sinne Ziffer 1.1 dieser AEB nur auf Basis einer unter Verwendung des von uns gestellten Musters abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung. Vertrauliche Informationen in diesem Sinne sind solche, die nicht ohnehin allgemein Bekanntes oder dem möglichen Empfänger bereits rechtmäßiger Weise zur Kenntnis gebrachte Informationen darstellen, sondern die von uns in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und bei angemessener Berücksichtigung der Interessen des Empfängers als vertraulich qualifiziert wurden. Vertrauliche Informationen von Ihnen nehmen wir nur auf Basis einer entsprechenden zwischen Bevollmächtigten beider Parteien wirksam vereinbarten schriftlichen Geheimhaltungsabrede an.

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein, bleibt die Unwirksamkeit auf die betreffende Bestimmung begrenzt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung auf rechtmäßige Weise so nahe wie möglich kommt. Dies gilt auch für eventuelle Vertragslücken.

Vreden, den 2022-10-01

 

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